Ab April gelten die neuen Einschränkungen für Laubbläser

Bald dürfen in Zürich nur noch elektrisch betriebene Laubbläser und -sauger benutzt werden – und nur noch von Oktober bis Dezember.

Bei den Abstimmungen vom September 2025 hat die Stimmbevölkerung Einschränkungen für den Einsatz von Laubbläsern und -saugern beschlossen, unter anderem wegen der Lärmbelastung. Auch der Kreis 10 hat die Abstimmung mit 56.04% befürwortet. So sind mit Benzin betriebene Geräte in der Stadt Zürich künftig verboten. Der Einsatz von elektrisch betriebenen Laubbläsern und -saugern ist – mit Ausnahmen – auf die Monate Oktober bis Dezember beschränkt.

Einjährige Übergangsfrist


Die Änderungen der Allgemeinen Polizeiverordnung erfolgen gemäss einer Medienmitteilung der Stadt Zürich per 1. April 2026. Ab dann läuft eine einjährige Übergangsfrist bis zum 31. März 2027: Während dieser Zeit können in den Monaten Januar bis September alle Arten von Laubblas- und Laubsauggeräten noch benutzt werden, ohne dass eine Bewilligung eingeholt werden muss. Für die Monate Oktober bis Dezember 2026 gilt bereits die neue Regelung, wonach nur die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas- und Laubsauggeräten erlaubt ist.

Begründete Ausnahmen


Auch nach dieser einjährigen Übergangsfrist dürfen elektrisch betriebene Geräte in Ausnahmefällen zwischen Januar und September verwendet werden, etwa bei bewilligten Bauarbeiten. Das Sicherheitsdepartement kann zudem die Verwendung ausnahmsweise bewilligen, wenn grössere Mengen an Laub oder Unrat innert kurzer Zeit anfallen oder wenn eine schwierige Reinigungssituation vorliegt.

Quelle: Medienmitteilung Stadt Zürich

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