Erweiterte Impfkompetenzen für Apotheken

Der Regierungsrat hat entschieden, dass ab nächstem Jahr Apotheker*innen alle Impfungen gemäss nationalem Impfplan bei Personen ab 16 Jahren vornehmen dürfen.

Symbolbild, Archiv Wipkinger Zeitung.

Wer sich heute gegen Grippe und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Hirnhautentzündung nach Zeckenbiss), Hepatitis A und B oder Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Kinderlähmung impfen lassen will, kann dies niederschwellig direkt in einer der über 160 Zürcher Impf-Apotheken tun, ohne zuvor eine Ärztin oder einen Arzt zu konsultieren.

Die Erfahrungen mit dem Impfangebot in Apotheken sind laut einer Medienmitteilung des Kantons Zürich positiv. Mit der Anpassung der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 soll den Apotheke*rinnen neu ermöglicht werden, alle Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan vorzunehmen.

Mit der Änderung sind die Apotheker*innen grundsätzlich befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren alle Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan zu verabreichen, sofern keine Kontraindikation, Schwangerschaft (ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Verschreibung), Immunschwäche oder Autoimmunkrankheit vorliegt.

Ausgenommen sind Impfungen mit Lebendimpfstoffen wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Gelbfieber sowie Off-Label-Use-Impfungen. Entsprechende Impfungen können direkt bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgen.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Eine spätere Inkraftsetzung infolge einer allfälligen gerichtlichen Anfechtung der Verordnung bleibt vorbehalten.

Quelle: Medienmitteilung Kanton Zürich

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