Gartenfreuden − oder Gartenleiden unter Nachbarn

Pünktlich zum Frühlingsbeginn spriessen Pflanzen, Büsche, Bäume und Hecken, und die Gartenpracht beginnt, sich ihrer vollen Blüte zu nähern. Nicht selten aber werden die Freuden des einen zu den Lasten des anderen und von Zeit zu Zeit müssen sich dann sogar die Gerichte damit beschäftigen.

Nachbarschaftsstreitigkeiten über Bepflanzungen beziehungsweise deren Auswüchse gehören mit zu den häufigsten Streitpunkten unter Nachbarn. Wer aber im Recht ist und wer allenfalls seine jahrelang gehegten und gepflegten Pflanzen unter der Schere halten muss, oder diese sogar ganz zu eliminieren hat, entscheidet dann und wann sogar das Bundesgericht. Themen der Streitigkeiten sind Schattenwurf, Sichtbehinderung, Laubbefall, überragende Äste, eindringende Wurzeln und gerade bei hochstämmigen Bäumen auch Sicherheitsaspekte. Generell sind die Rechte und Pflichten für die Bepflanzung der Gärten im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) sowie in den Baugesetzen geregelt. Höhe und einzuhaltender Grenzabstand sind kantonal festgehalten (ZGB 688). Typisch ist eine Höhenvorgabe für die Pflanzen im Verhältnis zum Abstand zur Grenze. Je nach Art des Baumes oder Strauches gelten unterschiedliche Abstandsvorschriften. Ein Strauch darf nicht näher an die Grenze gepflanzt werden als 60 Zentimeter, wobei die Höhe des Strauches maximal den doppelten Grenzabstand betragen darf. Bei einem Abstand von einem Meter von der Grenze darf der Strauch also 200 Zentimeter hoch sein. Im Kanton Zürich sind die Bestimmungen über Bäume und Pflanzen in EG ZGB 169 ff. festgehalten.

Vorsicht vor Verjährung

Nicht selten werden die möglichen Probleme einer Bepflanzung erst nach einigen Jahren ersichtlich − und dann auch schnell zum Thema nachbarschaftlicher Diskussionen. Allerdings kann es dann schon zu spät sein, gilt es doch gewisse Fristen bei Klagen zu berücksichtigen, ansonsten das Recht auf eine Korrektur verwirkt sein kann. Im Kanton Zürich gelten in der Regel fünf Jahre nach der Bepflanzung.
Schweizweit unverjährbar ist das sogenannte «Kapprecht». Dabei dürfen aus Nachbars Grundstück hinüberwachsende Äste und Wurzeln abgeschnitten werden. Allerdings muss man vorher, am besten schriftlich, eine angemessene Frist ansetzen. Bedingungen für ein Stutzen sind, dass sich Äste und Wurzeln wirklich stark störend auswirken, also etwa das Begehen oder Befahren eines Weges erschweren, viel Schatten werfen oder die Aussicht stark behindern.
Gekürzt werden darf maximal bis zur Grundstücksgrenze. Das Abschneiden am Stamm ist nicht erlaubt, selbst wenn ein Nachwachsen der Äste absehbar ist. Wer einen Gärtner beizieht, muss die Kosten selber tragen. Verzichtet man auf das Kappen, darf man die überhängenden Früchte pflücken und essen.
Unser Rat: Ein offenes Gespräch unter Nachbarn ist immer zielführender als von Beginn weg mit Anwälten zu drohen und Gerichte zu beschäftigen, denn auch wenn schlussendlich so ein Recht erzwungen werden kann, der Nachbar bleibt.

Rhombus Partner Immobilien AG
Patrick Rieffel
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