Stadt
Entsorgungscoupons: Aufsichtsbeschwerde eingereicht
Der Stadtrat hat beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Auslöser ist der Gemeinderatsbeschluss zum Mobilen Recyclinghof, der aus Sicht des Stadtrats teilweise unzulässig ist.
20. April 2025 — MM (Medienmitteilung)
Der Stadtrat hat laut einer Medienmitteilung um aufsichtsrechtliche Klärung der Frage ersucht, ob ein vom Gemeinderat eingefügtes Element sachfremd ist. Auslöser ist die Weisung zum Mobilen Recyclinghof, die der Gemeinderat am 26. März 2025 verabschiedet hat. Die vorberatende Kommission hatte eine zusätzliche Beschlussziffer aufgenommen, die Dispositivziffer 2. Diese fordert eine zeitlich beschränkte Wiedereinführung von kostenlosen Entsorgungscoupons.
Aus der Sicht des Stadtrats verstösst diese Beschlussform gegen die «Einheit der Materie» beim sogenannt unselbständigen Antragsrecht des Gemeinderats, wie der Medienmitteilung zu entnehmen ist. Dem Gemeinderat kommt bei Anträgen des Stadtrats ein unselbständiges Antragsrecht zu. Seine Anträge müssen sich sachlich immer auf eine Vorlage und deren materiellen Inhalt beziehen.
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Es sei unzulässig, so der Stadtrat, sachfremde Elemente in den Antrag des Stadtrats aufzunehmen. Dem Parlament stehen hierfür andere parlamentarische Mittel zur Verfügung. Auch inhaltlich ist die erwähnte Ziffer aus Sicht des Stadtrats unzulässig, da sie ausserhalb der Zuständigkeit des Gemeinderats liegt.
Ein Einnahmeverzicht?
Eine zeitlich beschränkte Einführung von kostenlosen Entsorgungscoupons, wie nun gefordert, würde einen Einnahmeverzicht bedingen, der finanzrechtlich wie eine Ausgabe zu behandeln ist. Da diese für den gewünschten Zeitraum der Couponverteilung bei über 20 Millionen Franken zu liegen käme, wäre der Entscheid nicht Sache des Gemeinderats, sondern der Stimmberechtigten.
Der Stadtrat sieht gemäss der Medienmitteilung im Beschluss des Gemeinderats ausserdem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, weil nur Haushalte, nicht aber Gewerbebetriebe, in den Genuss von kostenloser Entsorgung gelangen würden.
Klärung ist nötig
Laut dem Stadtrat habe der Gemeinderat unabhängig vom konkreten Inhalt der Vorlage eine Frage aufgeworfen, die nach aufsichtsrechtlicher Klärung verlangt. Daher hat der Stadtrat eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat eingereicht. Er ersucht darin den Bezirksrat, aus den erwähnten Gründen die sogenannte Dispositivziffer 2 des Beschlusses aufzuheben.
Quelle: Medienmitteilung Stadt Zürich
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