Ist der Mehrzweckstreifen in Wipkingen illegal?

Der Quartierverein Wipkingen liess prüfen, ob die Stadt Zürich den Mehrzweckstreifen rechtmässig belassen darf. Nun ist die Antwort eines Anwalts da.

Der Mehrzweckstreifen in Wipkingen: An diesem Ort verunfallte die Fussgängerin (sie querte die Strasse auf Höhe der Telefonzelle). (Foto: Quartierverein Wipkingen)

Vor rund zwei Wochen kündigte der Quartierverein Wipkingen an, er werde prüfen, ob die Stadt Zürich den Mehrzweckstreifen auf der Nordstrasse nach Ablauf der Testphase rechtmässig belassen darf. Ein Unfall gab Anlass zur Sorge um die Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger (die «Wipkinger Zeitung» berichtete).

Der Quartierverein Wipkingen kontaktierte das Bezirksstatthalteramt, dieses schlug vor, die Abklärungen mit einem Rechtsanwalt zu klären. Folglich beauftragte der Quartierverein eine Anwaltskanzlei, um herauszufinden, ob im Zusammenhang mit dem Mehrzweckstreifen die Signalisation überhaupt rechtens ist.

Die Antwort des Anwalts

Wie der «Tages-Anzeiger» schreibt, liegt nun die Antwort vor: Auf fünf Seiten komme der Anwalt zum Schluss, dass der Mehrzweckstreifen unzulässig sei. Die versuchsweise Verkehrsanordnung hätte maximal ein Jahr dauern dürfen – die Überschreitung dieser Frist sei rechtswidrig, wie es heisst.

Laut der nun vorliegenden Empfehlung des Anwalts könne der Quartierverein ein entsprechendes Gesuch bei der Kantonspolizei Zürich einreichen, um die Wiederherstellung der Fussgängerstreifen zu verlangen. Der Präsident des Quartiervereins Wipkingen, Beni Weder, sagte gegenüber dem «Tages-Anzeiger», dass er der Empfehlung folgen werde.

Stadt sieht sich im Recht

Der Quartierverein wird Gegenwind seitens der Stadt erhalten, die sich im Recht sieht, wie dem Artikel weiter zu entnehmen ist. Der Versuch sei abgeschlossen, man befinde sich in einem definitiven Zustand, wie das Tiefbauamt auf Anfrage des «Tages-Anzeigers» mitteilt.

Und weiter: Der Mehrzweckstreifen benötige gemäss der Signalisationsverordnung (SSV) keine rechtskräftige Verfügung. Rechtsverbindlich seien nur Signale und Markierungen, die in der SSV enthalten seien. Das sei beim Mehrzweckstreifen nicht der Fall.  

Quelle: Artikel im «Tages-Anzeiger»

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