Muss Sozialhilfe zurückbezahlt werden?

Sozialhilfe beziehen darf, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht aufkommen kann. Selbstverständlich scheint, dass Sozialhilfe dann zurückbezahlt werden muss, wenn sie aufgrund von unwahren oder unvollständigen Angaben ausgerichtet wurde. Was viele hingegen nicht wissen: Auch korrekt, also rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss unter Umständen zurückerstattet werden, wie folgende Beispiele zeigen.

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Wer wirtschaftliche Hilfe bezieht, muss diese unter gewissen Umständen zurückerstatten.

Erhalten auch Hauseigentümer Sozialhilfe?

Zum Beispiel Herr M.*: Er ist ausgesteuert und benötigt daher Sozialhilfe. Allerdings gehört ihm ein Haus in Bosnien. Sozialhilfe erhält man jedoch nur dann, wenn man sein Vermögen bis auf einen kleinen Freibetrag aufgebraucht hat. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn das Vermögen vorübergehend nicht verfügbar ist, weil zum Beispiel eine Liegenschaft in Bosnien nicht von heute auf morgen verkauft werden kann. In einer solchen Situation richten die Sozialen Dienste Zürich die Sozialhilfe nur vorschussweise aus. Für Herrn M. bedeutet dies, dass die Sozialen Dienste ihn unterstützen, bis das Vermögen realisierbar wird, beziehungsweise das Haus verkauft werden kann. Im Gegenzug verpflichten ihn die Sozialen Dienste dazu, seine Liegenschaft in Bosnien zu verkaufen. Aus dem Erlös muss Herr M. dann die bezogene Sozialhilfe zurückzahlen.

Herr M. müsste seinen Anteil an der Liegenschaft auch verkaufen, wenn er gemeinsam mit Geschwistern Eigentümer des Hauses in Bosnien wäre. Würde er anstelle einer Liegenschaft in Bosnien eine Ferienwohnung in Davos besitzen, müsste er ein Grundpfand zugunsten der Sozialen Dienste Zürich errichten. Auch in diesem Fall erfolgt die Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe vorschussweise: Bei einem Verkauf der Liegenschaft muss Herr M. die bezogene Sozialhilfe zurückerstatten.

Rückerstattung auch 15 Jahre nach Sozialhilfebezug

Frau S.* hat vor acht Jahren für einige Zeit Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt 38 000 Franken bezogen. Weil sie eine Stelle gefunden hat, war sie seither nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Nun ist ihre Mutter gestorben und Frau S. erbt 60’000 Franken. Wirtschaftliche Hilfe kann im Kanton Zürich bis zu 15 Jahre nach der Ausrichtung zurückgefordert werden. Auch 15 Jahre nach dem Sozialhilfebezug muss Frau S. den Sozialen Diensten Zürich daher melden, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Alleinstehende Personen dürfen von einer Erbschaft mindestens 25’000 Franken behalten; mit anderen Worten haben sie Anspruch auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag in der Höhe von 25’000 Franken. Das heisst, dass Frau S. nur den Teil der Erbschaft zurückbezahlen muss, der 25 000 Franken übersteigt. Sie wird daher verpflichtet, den Sozialen Diensten Zürich 35 000 Franken zurückzubezahlen (Berechnung: Erbschaft Fr. 60’000.– minus Vermögensfreibetrag Fr. 25’000.–). Wäre Frau S. verheiratet, hätte sie Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag in der Höhe von 40’000 Franken. Die Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste Zürich würde dann 20’000 Franken betragen (Berechnung: Erbschaft Fr. 60’000.– minus Vermögensfreibetrag Fr. 40’000.–).

Rückerstattung aus Nachlass

Herr L.* ist Rentner und verbrachte sein ganzes Leben in Zürich. Er ist ledig und kinderlos. Einige Jahre vor seiner Pensionierung musste er Sozialhilfe beziehen. Die Auslagen bei den Sozialen Diensten Zürich betrugen für Herrn L. 40’000 Franken. Mit 63 Jahren kann er seine AHV-Rente vorbeziehen. Zudem bezieht er vom Amt für Zusatzleistungen Ergänzungsleistungen. Herr L. ist daher nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. In der Folge lebt er sehr sparsam. Im Alter von 70 Jahren verstirbt er. Auf seinem Bankkonto befinden sich nach Abzug aller Todesfallkosten noch 28’000 Franken. Dieser Betrag wird von den Sozialen Diensten Zürich geltend gemacht, um einen Teil der von Herrn L. bezogenen Sozialhilfe zurückzubezahlen. Nur wenn der Nachlass von Herrn L. grösser wäre als die Auslagen der Sozialen Dienste Zürich, würden die Hinterbliebenen in den Genuss einer Erbschaft gekommen. Auch bei Rückerstattungen aus Nachlässen müssen Leistungen zurückerstattet werden, welche in den letzten 15 Jahren ausgerichtet wurden.

Grundsätzlich keine Rückerstattung aus Arbeitserwerb

Frau K.* ist Architektin. Aufgrund einer Restrukturierung verliert sie ihren Arbeitsplatz. Die Suche nach einer neuen Stelle gestaltet sich schwierig, Frau K. muss daher wirtschaftliche Hilfe beziehen. Kurze Zeit später findet sie eine gutbezahlte Stelle und benötigt keine Sozialhilfe mehr. Gemäss Zürcher Sozialhilfegesetz muss Frau K. die von ihr bezogene Sozialhilfe nicht aus ihrem Lohn zurückbezahlen. Sie müsste dies nur tun, wenn ihr Lohn so hoch wäre, dass ein Verzicht auf die Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe stossend wäre. Dies wäre beispielsweise bei einem steuerbaren Einkommen von 120’000 Franken der Fall. Es kommt deshalb sehr selten vor, dass die Sozialen Dienste Zürich eine Rückerstattung gestützt auf Erwerbseinkommen geltend machen.

* Es handelt sich um fiktive Fälle. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sowie realen Geschehnissen sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.

2 Kommentare


Michael Krapht

8. Juli 2021  —  16:52 Uhr

Schade, schade…

Briele

16. Februar 2021  —  22:01 Uhr

Sozialhilfe muss zurück bezahlt werden. Vor dem Bezug müssen Pensionsgelder aufgebraucht werden. Personen, die krank sind haben es besonders schwer. Migranten werden immer dem Migrationsamt gemeldet. Sozialhilfebezug ist neu ein Ausschaffungsgrund und damit spielen die CH Angestellten, neu damit. Rückzahlungsforderung muesste mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt werden. Sozialarbeiter sollten Gespräche aufzeichnen. Gewalt an Klienten so verhindert werden können-

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